Satzung des Vereins
„Form Kultur in unserer Stadt“
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Forum Kultur in unserer Stadt – FoKuS“ mit dem Zusatz ‚e.V.’ nach Eintragung. Der Sitz des Vereins ist Clausthal-Zellerfeld.
§ 2
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Zielsetzung und Aufgaben
Der Zweck des Vereins besteht in der Intensivierung des Clausthal-Zellerfelder Kulturlebens.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Veranstaltungen und Stellungnahmen, die die Vielfalt des kulturellen Lebens in Clausthal-Zellerfeld unterstützen und fördern. Die Mitglieder des Vereins stellen eine Lobby für Kulturschaffende und Kulturinteressierte dar.
§ 4
Mittel
Die Mittel des Vereins bestehen aus:
- Zuschüssen und Subventionen der öffentlichen Hand;
- Geld- und Sachspenden;
- Erlös aus Veranstaltungen und anderem;
- Beiträgen.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Verlangen der Mitgliederversammlung muss die Aufnahme von dieser bestätigt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
§ 6
Beiträge
Über die Beitragsfestsetzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 7
Organe
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftwart.
Er wird von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung für die Dauer zweier Geschäftsjahre gewählt.
Dem Vorstand können bis zu 4 Beisitzer angehören.
Der Verein wird nach außen von dem 1. Vorsitzenden allein oder von dem
2. Vorsitzenden mit dem Schatzmeister bzw. dem Schriftwart vertreten.
Die Beisitzer haben das Recht und die Pflicht an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
Die Aufgabe der Beisitzer besteht in der Fachberatung und organisatorischen Unterstützung der Vereinsaktivitäten.
Herrscht bei Abstimmungen im Vorstand Stimmengleichheit, zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
§ 9
Vergabe von Zuschüssen
Für die Vergabe von Zuschüssen an Kulturschaffende oder Veranstalter wird ein Vergabeausschuss von mindestens fünf bis maximal acht Personen durch die Mitgliederversammlung gewählt. Dabei können auch bis zu zwei Nichtmitglieder als mitstimmende Fachberater vom Vorstand hinzugezogen werden. Zuschüsse können nur aus dem liquiden Vereinsvermögen gewährt werden. Der 1. Vorsitzende ist Mitglied des Ausschusses.
§ 10
Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Ladung hat schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche zu erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Verlangen von 20% der Mitglieder einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die nach Abgabe eines jährlichen Rechenschaftsberichtes zur Abstimmung gestellt wird.
Über Mitgliederversammlungen sind schriftliche Protokolle anzufertigen, die von zwei Mitgliedern und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
§ 11
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
§ 13
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Geschäftsjahres.
§ 14
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Oberharz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.